Sollten Sie in einen Verkehrsunfall in Polen oder im Ausland verwickelt werden , wo die Schuld der Fahrer eines Fahrzeuges trägt , das außerhalb Polens zum Verkehr zugelassen ist , und als Benachteiligter keine freiwilligen Versicherungen haben ( z B. Vollcascoversicherung) nur die Haftpflichtversicherung Grüne Karte im Ausland , so sind sie gezwungen , Ihre Abfindungsforderungen selbst abzuwickeln. Ohne die Vorgangs -ordnung bei der Schadenbehebung in jenem Land zu kennen , dazu oft mit der Sprach –barriere , kann es für Sie mühsam und sehr schwierig bei der Schadensbehebung werden und außerdem nicht das erwünschte Endresultat einbringen. Nehmen Sie an einem Verkehrsunfall auf dem Gebiet Polens teil , an dem ein Ausländer schuld ist oder sein Auto im Ausland versichert ist , werden in solchem Fall polnische Rechtsvor - schriften angewendet.
KFZ-Schadensregulierung in Polen, Schadenersatz in Polen,Entschädigung
Einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Polen ersetzen die polnischen Kfz-Haftpflichtversicherungen dem deutschen Geschädigten erfahrungsgemäß die folgenden Schadenspositionen:
Reparaturkosten
A) Laut Rechnung: gegen Vorlage der Werkstattrechnung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges Er kann sein Fahrzeug auch in einer Fachwerkstatt in Polen oder in Deutschland reparieren lassen.
B) Laut Gutachten: gegen Vorlage eines polnischen oder auch deutschen Sachverständigengutachtens.
Liegt kein Reparaturauftrag in Polen vor, so werden im Fa-HATTRIC Gutachten die deutschen Preise für neue Originalersatzteile und deutsche Stundenlöhne eingesetzt. Der Geschädigte kann das Fahrzeug unrepariert verkaufen und nur die im Gutachten ausgewiesenen Brutto -Reparaturkosten verlangen.
Er kann er sein Fahrzeug auch selbst reparieren und anschließend auf Grundlage des erstellten Fa-HATTRIC- Gutachtens abrechnen.
Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
Dieser wird bei einem Totalschaden abzüglich des geschätzten Restwertes (Brutto) auf der Basis eines deutschen oder polnischen Sachverständigengutachtens erbracht. Polnische Sachverständige verursachen dem deutschen Geschädigten oft erhebliche finanzielle Nachteile, da ihre Gutachten lediglich nach polnischen Kriterien und ohne die relevante Kenntnis des regionalen deutschen Marktes erstellt werden.
Gutachterkosten / Kfz-Sachverständigenkosten
Die Kosten für das Fa-Hattric - Haftpflichtschadensgutachten werden dem deutschen Geschädigten oft von mehreren namhaften polnischen oder ausländischen Versicherungsgesellschaften in vollem Umfang erstattet oder von diesen direkt an uns gezahlt.
Zur Schadensermittlung und zur Beweissicherung können Sie umgehend ein fachkompetentes, neutrales HATTRIC - Schadensgutachten bei uns in Auftrag geben. Bei Kaskoschadensfällen setzen Sie sich bitte mit Ihrer Versicherung in Verbindung und erkundigen sich, ob Sie die neutralen Sachverständigen von Fa-HATTIC zwecks Gutachtenerstellung beauftragen können.
Wertminderung
Die Versicherung ersetzt die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert des Wagens vor dem Unfall und dem des reparierten Fahrzeugs nach dem Unfall. Die Höhe des merkantilen Minderwertes hängt vom Einzelfall ab. Das Alter des Wagens spielt dabei ebenso eine Rolle wie die Höhe der Reparaturkosten. Vor allem aber kommt es auf die Art der Beschädigung an.
Bergungs- und Abschleppkosten
Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher oder fahrtauglich, so werden in der Regel die Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Fachwerkstatt in Polen oder in der Wohnregion in Deutschland ersetzt. Bei Totalschäden werden die Abschleppkosten in der Regel nur bis zur Höhe des Restwertes des Wracks bezahlt. Ihr Bergungs- oder Abschleppunternehmen können Sie natürlich selbst auswählen.
Zusätzliche Prüfungskosten
Z.B. Kosten für die optische Vermessung.
Verschrottungskosten
Kosten für die Entsorgung des Wracks.
Mietwagenkosten
Diese werden bei Anlegung strenger Maßstäbe erstattet, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass er einen Ersatzwagen aus beruflichen Gründen in Anspruch nehmen musste. Mietwagenkosten während der Reparaturdauer werden unter Abzug von 20% wegen Eigenersparnis und bei Totalschäden in der Regel bis maximal drei Wochen erstattet.
Als weitere erstattungsfähige Kosten kommen in Betracht:
Kaskoselbstbeteiligung
Diese wird gegen Vorlage einer entsprechenden Abrechnung der Kaskoversicherung erstattet.
Unfallbedingte Kosten
Dies schließt Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Korrespondenz- und Telefonkosten sowie notwendige Fahrt- und Taxikosten mit ein.
Kleidungsstücke
Wenn bei beschädigten oder beschmutzten Kleidungsstücken eine zumutbare Reinigung oder Ausbesserung nicht möglich ist, sind diese zum Zeitwert erstattungsfähig.
Sonstige beschädigte Gegenstände
Dabei kann es sich z.B. um Radios, Fotoapparate, Ladung, Armbanduhren, Weinflaschen, Warndreiecke u. ä. handeln.
Rechtsanwaltskosten
Bei Fällen ohne eindeutig zuzuweisende Unfallschuld sowie hohen Sach- oder Personenschäden empfiehlt es sich zudem, einen deutschsprachigen Fachrechtsanwalt in Polen zu beauftragen. Die Kosten für den außergerichtlich beauftragten Rechtsanwalt werden grundsätzlich nur vom eigenen Verkehrsrechtschutz übernommen.
Bei Personenschäden können die folgenden Leistungen erstattet bzw. gewährt werden:
Arzt- und Pflegekosten
Arzt-, Pflege- und Heilungskosten sowie vermehrte Bedürfnisse werden oft erstattet, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stelle übernommen werden.
Schmerzensgeld
Die Höhe richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der Heilungsdauer und dem eventuellen Grad der Invalidität. Auch Alter und Geschlecht spielen eine wichtige Rolle.
Verdienstausfall
Dieser wird gegen Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers oder steuerlicher Unterlagen bei Freiberuflern gewährt.
Bei Todesfällen kommen zusätzlich die folgenden Posten in Betracht:
Begräbniskosten
Die Kosten für ein angemessenes Begräbnis.
Unterhaltsanspruch
War der/die Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so steht den Angehörigen Ersatz wegen des entgangenen Unterhalts zu.
Entgangene Haushaltführung
Im Fall einer getöteten Hausfrau und Mutter haben der Hinterbliebene Ehemann und die zum Haushalt gehörenden Kinder einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Haushaltführung